Vermittlungsgutschein

Auf dieser Seite tragen wir einige Informationen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellten Vermittlungsgutschein zusammen. Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können jedoch als gute Ausgangslage zu weitergehender Recherche dienen.

Wozu dient der Vermittlungsgutschein?

Grundsätzlich gilt: Mit einem Vermittlungsgutschein können Sie einen privaten Arbeitsvermittler - zum Beispiel uns als PDB Baumbach - beauftragen, für Sie einen geeigneten Arbeitsplatz zu suchen. Sie schließen mit dem Arbeitsvermittler einen Vermittlungsvertrag. Bei seriösen Arbeitsvermittlern enstehen Ihnen keine weiteren Kosten für diese Leistung. Alle Kosten des privaten Arbeitsvermittlers werden durch den VGS und somit der Agentur für Arbeit getragen.

Wie erhalte ich einen Vermittlungsgutschein?

Für Arbeitslosengeld I Empfänger gilt: Sie haben bei Arbeitslosigkeit oder wenn diese droht gesetzlichen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein.
Wenden Sie sich an Ihren Betreuer. Sollten dabei Probleme auftreten, wenden Sie sich an uns - wir helfen Ihnen gerne weiter.

Für Arbeitslosengeld II Empfänger (Hartz 4) gilt: Ihr Betreuer (Fallmanager) kann Ihnen einen Vermittlungsgutschein ausstellen. Es besteht also kein gesetzlicher Anspruch auf eine Ausstellung. Sie müssen Ihren Beteuer nachdrücklich klar machen, dass Sie durch diesen Vermittlungsgutschein in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Vertragsdauer von mindestens drei Monate und einer wöchendlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt werden. Ihr Betreuer (Fallmanager) kann uns bei Rückfragen jederzeit unter telefonisch erreichen (03334-281460).

Für Arbeitslose ohne Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.

Sie können sich natürlich auch ohne VGS von uns vermitteln lassen. Hierbei zahlen Sie jedoch die Vermittlungsprovision. Je nach Einkommen, das Sie durch die Vermittlung monatlich erzielen, vereinbaren wir die Höhe der Provision. Sie kann auch als Ratenzahlung vereinbart werden. Die Provision darf dabei die gesetzliche festgeschriebene Höhe von 2000 Euro nicht überschreiten und ist bei uns je nach Vermittlungsfall sehr oft viel geringer. Treten Sie am besten direkt mit uns in Kontakt, wir beraten Sie gerne.